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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lukas Press Marketingagentur, Stand 20. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Inhaber der Lukas Press Marketingagentur, Schmetterlingsweg 12, 50259 Pulheim (nachfolgend „Agentur“), und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“).
(2) Sie gelten für sämtliche Leistungen der Agentur, insbesondere Filmproduktion (z. B. Expertenstimmen, Imagefilme, Eventbegleitung), Businessfotografie, Schnitt und Postproduktion (z. B. Reels und Short-Form-Videos), Social-Media-Betreuung, Websites und Texte. Das gilt auch, wenn der Kunde nur einzelne Leistungen bucht, etwa ausschließlich den Schnitt von selbst gedrehtem Material.
(3) Die Leistungen der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Beauftragung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Aufträge des Kunden, ohne dass die Agentur erneut auf sie hinweisen muss. Maßgeblich ist die Fassung, die dem letzten Auftrag zugrunde lag. Eine neuere Fassung gilt für künftige Aufträge, wenn die Agentur sie dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt hat, etwa per Link im Angebot.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(6) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots der Agentur oder durch eine Auftragsbestätigung der Agentur zustande. Die Annahme erfolgt schriftlich oder in Textform, etwa per E-Mail, Messenger oder digitaler Signatur. Mündliche oder telefonische Aufträge bestätigt die Agentur vor Leistungsbeginn in Textform unter Hinweis auf diese AGB.
(2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Dazu gehören insbesondere Anzahl und Laufzeit der Endprodukte, Produktionszeit vor Ort, Anzahl der Korrekturschleifen und Lieferfristen. Endprodukte sind die dort vereinbarten, fertig bearbeiteten Ergebnisse, etwa Filme, Reels, Fotos, Texte oder Websites. Leistungen, die dort nicht genannt sind, schuldet die Agentur nicht.
(3) Die Agentur erbringt ihre Leistungen sorgfältig und nach professionellem Ermessen. Bei der künstlerischen und technischen Gestaltung hat sie Gestaltungsfreiheit, insbesondere bei Bild- und Videoauffassung, Motivauswahl, Schnitt, Musik, Licht und dem Einsatz technischer Mittel. Wünsche des Kunden berücksichtigt die Agentur im Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen (§ 6).
(4) Die Agentur wählt die zu liefernden Aufnahmen aus und bearbeitet sie nach eigener Einschätzung, insbesondere durch Beschnitt, Kontrast, Weißabgleich, Farbkorrektur und Tonoptimierung.
(5) Die Agentur darf zur Erfüllung des Vertrags Dritte einsetzen, insbesondere freie Mitarbeiter und Subunternehmer (z. B. Kamera, Schnitt, Fotografie).
(6) Die Agentur darf bei der Bearbeitung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, etwa für Untertitel, Tonbearbeitung, Bildoptimierung oder ergänzende Gestaltungselemente.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt der Agentur alle für den Auftrag erforderlichen Informationen, Materialien und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, insbesondere Briefings, Logos, Schriften, Videos, Fotos, Texte und Zugänge. Materialien übergibt er in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format.
(2) Bei Produktionen vor Ort stellt der Kunde sicher, dass die Agentur rechtzeitig Zutritt zu allen vorgesehenen Räumen und Flächen erhält und dort filmen und fotografieren darf. Die Einwilligung des Eigentümers oder Hausrechtsinhabers holt der Kunde vorab ein. Die Agentur beachtet das jeweilige Hausrecht.
(3) Der Kunde und die von ihm benannten Mitwirkenden (z. B. Mitarbeiter, Darsteller oder Kunden des Kunden, die in einer Expertenstimme auftreten) erscheinen pünktlich zu den vereinbarten Terminen.
(4) Soll die Agentur Inhalte auf Kanälen des Kunden veröffentlichen, stellt der Kunde die erforderlichen Zugänge bereit. Er gibt die Inhalte vor der Veröffentlichung frei, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Verzögert sich der Auftrag, weil der Kunde seine Mitwirkung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

§ 4 Material des Kunden und Rechte Dritter
(1) Der Kunde räumt der Agentur an allen Materialien, die er für den Auftrag bereitstellt, ein einfaches und unentgeltliches Nutzungsrecht ein. Materialien sind etwa Videos, Fotos, Tonaufnahmen, Logos, Texte und Grafiken. Das Recht umfasst die Vervielfältigung, Bearbeitung und Umgestaltung, insbesondere Schnitt, Kürzung, Farbkorrektur und Untertitel sowie die Kombination mit Musik, Text und Grafik. Es umfasst ferner die vereinbarte Veröffentlichung und die Nutzung der Endprodukte zur Eigenwerbung nach § 9, zeitlich unbefristet und auch nach Vertragsende. Die Agentur darf diese Rechte an freie Mitarbeiter, Subunternehmer und technische Dienstleister weitergeben, soweit diese für sie tätig werden. Im Übrigen bleiben die Rechte des Kunden an seinem Material unberührt.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er über alle Rechte an dem bereitgestellten Material verfügt. Er sichert außerdem zu, dass Bearbeitung und Nutzung des Materials keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Das gilt auch für Musik, Schriften und Inhalte Dritter, die der Kunde bereitstellt oder ausdrücklich wünscht. Erforderliche Lizenzen erwirbt der Kunde auf eigene Kosten.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass alle Personen, die in seinem Material erscheinen oder bei Produktionen aufgenommen werden, vorab über die Aufnahmen informiert sind. Dazu gehören etwa Mitarbeiter, Kunden des Kunden, Gäste und Darsteller. Diese Personen müssen nachweisbar, mindestens in Textform, in Anfertigung, Bearbeitung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt haben. Die Einwilligung muss die Nutzung durch den Kunden und die Eigenwerbung der Agentur nach § 9 umfassen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung aller Sorgeberechtigten erforderlich. Der Kunde legt die Einwilligungen auf Verlangen vor. Die Agentur kann verlangen, dass aufgenommene Personen eine von ihr gestellte Einwilligungserklärung unterzeichnen. Personen, die nicht aufgenommen werden möchten, benennt der Kunde vor Produktionsbeginn und sorgt dafür, dass sie nicht im Bild sind. Entsprechendes gilt für Rechte an aufgenommenen Objekten, Räumen und Werken Dritter.
(4) Die Prüfung von Materialien und Endprodukten auf Rechte Dritter und auf ihre rechtliche Zulässigkeit ist nicht Gegenstand des Auftrags. Das betrifft insbesondere Werbeaussagen, Aussagen aufgenommener Personen, Kennzeichnungspflichten sowie berufs- und heilmittelwerberechtliche Vorgaben. Erkennt die Agentur rechtliche Bedenken, weist sie den Kunden darauf hin. Die Verantwortung für veröffentlichte Inhalte und Aussagen trägt der Kunde.
(5) Die Agentur darf die Bearbeitung von Material ablehnen, das offensichtlich rechtswidrig ist oder Rechte Dritter verletzt.
(6) Nehmen Dritte die Agentur wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch, stellt der Kunde sie von diesen Ansprüchen frei. Voraussetzung ist, dass die Verletzung auf Material, Vorgaben oder Freigaben des Kunden oder auf seiner Pflichtverletzung nach § 3 oder § 4 beruht. Die Freistellung entfällt, wenn der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Sie umfasst die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Abwehr, insbesondere mit den erforderlichen Informationen und Unterlagen.
(7) Widerruft eine aufgenommene Person ihre Einwilligung oder verweigert sie die Freigabe, informiert der Kunde die Agentur unverzüglich. Die Agentur entfernt die betroffenen Inhalte dann unverzüglich aus ihrer laufenden Eigenwerbung. Der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt unberührt; vor Fertigstellung gilt § 5 Abs. 5 entsprechend. Ein Neudreh oder Neuschnitt wird gesondert vergütet.

§ 5 Produktionstermine, Laufzeit und Kündigung
(1) Produktionstermine werden gemeinsam vereinbart und sind nach Bestätigung verbindlich. Die gebuchte Produktionszeit vor Ort ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Überschreitet eine Produktion auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen in seinem Verantwortungsbereich die gebuchte Zeit um mehr als 20 Minuten, wird die Mehrzeit je angefangene Stunde gesondert berechnet. Maßgeblich ist der im Angebot genannte Stundensatz, sonst die übliche Vergütung.
(3) Verschiebt der Kunde einen bestätigten Termin, sagt er ihn ab oder verzögert sich eine Produktion aus Gründen in seinem Verantwortungsbereich, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Das gilt auch, wenn ein von ihm benannter Mitwirkender nicht oder verspätet erscheint. Mehrkosten sind insbesondere nicht stornierbare Reise- und Übernachtungskosten. Ein Ersatztermin wird nach Verfügbarkeit der Agentur vereinbart. Weitergehende Ansprüche der Agentur, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.
(4) Kann die Agentur einen Termin aus Gründen nicht wahrnehmen, die sie nicht zu vertreten hat, vereinbaren die Parteien unverzüglich einen Ersatztermin. Solche Gründe sind etwa höhere Gewalt, Krankheit, Unfall, Ausfall der Technik trotz Sorgfalt, Verkehrsstörungen oder Unwetter. Ist kein Ersatztermin möglich, erstattet die Agentur bereits gezahlte Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen. Auf Wunsch des Kunden bemüht sich die Agentur um einen Ersatzdienstleister; der Vertrag kommt dann unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Ersatzdienstleister zustande.
(5) Kündigt der Kunde vor Fertigstellung ohne einen von der Agentur zu vertretenden Grund, behält die Agentur ihren Vergütungsanspruch nach § 648 BGB. Statt der Einzelabrechnung kann sie für noch nicht erbrachte Leistungen, die an einen Produktionstermin gebunden sind, eine Pauschale verlangen. Bei Kündigung bis 30 Tage vor dem jeweiligen Termin beträgt sie 25 Prozent der darauf entfallenden Vergütung. Bis 7 Tage vorher beträgt sie 50 Prozent, danach 80 Prozent. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht. Bereits erbrachte Leistungen sind voll zu vergüten. Geleistete Zahlungen werden angerechnet; eine Anrechnung auf andere Leistungen der Agentur ist ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Laufende Leistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, Posting) verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch um dieselbe Laufzeit. Das gilt nicht, wenn eine Partei mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende in Textform kündigt. Ist keine Laufzeit vereinbart, sind sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.

§ 6 Lieferung, Korrekturschleifen und Abnahme
(1) Die Agentur stellt die Endprodukte in der Regel innerhalb von 2–6 Wochen bereit, sofern im Angebot keine andere Frist vereinbart ist. Die Frist beginnt mit dem Produktionstag oder mit Eingang des vollständigen Materials. Die Bereitstellung erfolgt in einer passwortgeschützten Online-Galerie im Kundenbereich oder per Download-Link.
(2) Filme, Fotos und Tonaufnahmen liefert die Agentur als MP4, JPEG oder WAV in der für den vereinbarten Einsatzzweck üblichen Auflösung. Andere Formate liefert sie nur nach Vereinbarung.
(3) Wie viele Korrekturschleifen enthalten sind, ist im Angebot festgelegt. Eine Korrekturschleife umfasst alle Änderungswünsche des Kunden zu einer Version, gesammelt in einer Rückmeldung, bevorzugt als Kommentar an der jeweiligen Stelle in der Online-Galerie. Änderungen nach Ausschöpfung der Korrekturschleifen und Änderungen über den vereinbarten Umfang hinaus (z. B. neues Konzept, zusätzliche Aufnahmen) werden gesondert vergütet.
(4) Jedes Endprodukt wird gesondert abgenommen. Der Kunde prüft jede bereitgestellte Version innerhalb von 7 Tagen, bei Websites innerhalb von 14 Tagen. In dieser Frist erklärt er in Textform die Abnahme, übermittelt Änderungswünsche im Rahmen der Korrekturschleifen oder benennt mindestens einen Mangel. Geschieht nichts davon, gilt die Version als abgenommen. Dasselbe gilt, sobald der Kunde das Endprodukt veröffentlicht oder werblich einsetzt. Auf Frist und Rechtsfolge weist die Agentur bei jeder Bereitstellung in Textform hin.
(5) Offensichtliche Mängel zeigt der Kunde innerhalb der Frist nach Absatz 4 in Textform an. Unterlässt er dies, sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen, außer in den Fällen von § 10 Abs. 1. Bei berechtigten Mängeln bessert die Agentur nach. Die Beseitigung von Mängeln zählt nicht als Korrekturschleife.
(6) Einwände gegen die künstlerische Gestaltung begründen keinen Mangel, soweit die Agentur die Vorgaben aus Angebot und Briefing einhält. Das betrifft insbesondere Motivauswahl, Bild- und Videoauffassung, den Einsatz technischer Mittel und reine Geschmacksfragen. Solche Wünsche berücksichtigt die Agentur im Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen.
(7) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht in den Fällen von § 10 Abs. 1.

§ 7 Nutzungsrechte an den Endprodukten
(1) Der Agentur stehen an allen Endprodukten und Aufnahmen, die sie im Rahmen des Auftrags erstellt, die Urheberrechte oder die ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Das gilt auch, soweit von ihr eingesetzte Dritte sie erstellen. Rechte des Kunden an seinem eigenen Material bleiben unberührt. Der Kunde erhält Rechte nur nach diesem § 7.
(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt die Agentur dem Kunden an den gelieferten Endprodukten ein einfaches Nutzungsrecht ein. Es gilt zeitlich und räumlich unbeschränkt für alle bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten, beschränkt auf eigene geschäftliche Zwecke. Das umfasst insbesondere Website, Social Media, Werbeanzeigen, Vertrieb, Präsentationen, Print und Pressearbeit. Die Absätze 4 bis 6 bleiben unberührt. Die Einräumung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
(3) Vor vollständiger Zahlung darf der Kunde die Endprodukte nutzen. Gerät er mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Agentur diese Erlaubnis bis zur vollständigen Zahlung in Textform widerrufen.
(4) Ohne vorherige Zustimmung der Agentur in Textform darf der Kunde die Endprodukte weder verkaufen noch Dritten zu deren eigener Nutzung überlassen oder lizenzieren. Bearbeitungen, die über technisch bedingte Anpassungen hinausgehen, bedürfen ebenfalls dieser Zustimmung. Technisch bedingte Anpassungen sind insbesondere Formatanpassungen, Zuschnitte für einzelne Plattformen, Komprimierung und Untertitel. Websites und Texte darf der Kunde inhaltlich selbst pflegen und ändern. Die Nutzung durch Dienstleister, die im Auftrag des Kunden tätig sind (z. B. für Werbeanzeigen), ist zulässig.
(5) Von der Agentur eingebundene Musik darf nur im gelieferten Endprodukt und im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt werden. Endprodukte mit Musik aus der Bibliothek einer Plattform (z. B. Instagram, TikTok) dürfen nur auf dieser Plattform veröffentlicht werden.
(6) Soweit Bestandteile der Endprodukte mit KI-Werkzeugen erzeugt werden, räumt die Agentur Nutzungsrechte nur ein, soweit an diesen Bestandteilen Rechte bestehen. Einen urheberrechtlichen Schutz solcher Bestandteile schuldet die Agentur nicht.
(7) Bei werblicher Nutzung ist keine Urhebernennung erforderlich. Bei redaktioneller Nutzung, insbesondere in der Pressearbeit, nennt der Kunde die Agentur in branchenüblicher Form, etwa „Foto: Lukas Press“.

§ 8 Rohmaterial, Projektdaten und Archivierung
(1) Geschuldet sind ausschließlich die vereinbarten, bearbeiteten Endprodukte. Rohmaterial (unbearbeitete Aufnahmen, nicht ausgewählte Fotos und Takes) sowie offene Projekt- und Schnittdateien gibt die Agentur nicht heraus, sofern dies nicht im Einzelfall gesondert und gegen Vergütung vereinbart ist.
(2) Die Agentur bewahrt die gelieferten Endprodukte mindestens ein Jahr nach Bereitstellung auf. Eine längere Archivierung sowie die Aufbewahrung von Rohmaterial und Projektdateien schuldet sie nicht.
(3) Der Kunde sichert die gelieferten Endprodukte nach Bereitstellung selbst. Von allen Materialien, die er der Agentur übergibt, behält er eigene Sicherungskopien.

§ 9 Referenz- und Eigenwerbung
(1) Die Agentur darf die Endprodukte, Ausschnitte daraus und Aufnahmen vom Produktionsablauf (Behind the Scenes) unentgeltlich für eigene Werbezwecke nutzen. Das gilt insbesondere für ihre Website, soziale Medien, Showreels, Fallstudien, Präsentationen und Wettbewerbe. Das Recht ist zeitlich unbefristet und besteht auch nach Vertragsende fort.
(2) Die Agentur darf den Kunden dabei mit Namen und Logo als Referenz nennen.
(3) Zu diesem Zweck darf die Agentur die Endprodukte auch Dritten zur Verfügung stellen, etwa Bewertungs- und Referenzplattformen oder Medien.
(4) Der Kunde stellt nach § 4 Abs. 3 sicher, dass die aufgenommenen Personen auch mit dieser Nutzung einverstanden sind.
(5) Hat der Kunde ein berechtigtes Interesse an Vertraulichkeit (z. B. unveröffentlichte Produkte, interne Abläufe), teilt er dies vor Beginn der Leistungen in Textform mit. Die Agentur verzichtet dann auf die Nutzung der betroffenen Inhalte.

§ 10 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dasselbe gilt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 10 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer der Agentur.
(4) Für den Verlust von Daten haftet die Agentur bei leichter Fahrlässigkeit nur im Rahmen von Absatz 2. Die Haftung ist dann auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (§ 8 Abs. 3) zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre.
(5) Werden Aufnahmen durch Blitzanlagen, Licht oder das Eingreifen Dritter beeinträchtigt oder verhindert, haftet die Agentur nur, wenn sie dies zu vertreten hat. Dritte sind insbesondere andere Fotografen und Videografen.
(6) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder werblicher Erfolg (z. B. Reichweite, Aufrufe, Anfragen, Umsatz) ist nicht geschuldet. Für Entscheidungen und Störungen von Plattformbetreibern, etwa Sperrungen, Löschungen oder Reichweitenbeschränkungen, haftet die Agentur nur bei eigener Pflichtverletzung. Dann gelten die Absätze 1 bis 3.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags, insbesondere Zugangsdaten, unveröffentlichte Inhalte sowie Geschäfts- und Kundendaten. § 9 bleibt unberührt.
(2) Für die Information der an Produktionen beteiligten Personen nach Art. 13 und 14 DSGVO ist der Kunde verantwortlich.
(3) Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Für die Eigenwerbung nach § 9 ist die Agentur eigenständig Verantwortliche.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, soweit § 38 ZPO oder Art. 25 EuGVVO dies zulassen. Die Agentur darf den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 20. Oktober 2026
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